Hallo Tierfreundinnen,
Bitte verteilt diesen wichtigen Ratgeber. Kopieren und Einstellen ist ausdrücklich erwünscht, damit noch viele Haustiere und Tierschutzorganisationen davon profitieren können.
Viele Grüße
Birgit Zach
www.DSH-Nothilfe.de
birgit@DSHN.de
Tel.: 0049 711 230 35 52
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Testament zugunsten von Tieren - Wie beerbe ich mein Tier?
Vielleicht haben Sie sich auch schon einmal Folgendes gefragt:
· Was geschieht mit meinem Tier/ meinen Tieren, wenn ich sterbe? Wer sorgt dafür, dass es ihm/ihnen weiterhin gutgeht?
· Und wie kann gewährleistet werden, dass meine Patentiere, für die ich zu Lebzeiten gesorgt habe, auch nach meinem Tod die notwendige Unterstützung erhalten?
· Wie kann ich Tierschutzvereinen nach meinem Tod Geld zukommen lassen, um sie dadurch in ihrer Arbeit zum Wohle der Tiere zu unterstützen?
Wir haben recherchiert und versucht, Informationen zusammenzutragen, die hilfreich sein könnten. ( Folgendes ist auch als PDF-Dokument ausdruckbar.)
Leitfaden für Testament und Nachlass
Eine Pressemitteilung aus England lautete etwa folgendermaßen: Hund Doggy erbt das Haus und das Vermögen seines Frauchens, einer Witwe, und darf sich fortan in 'seinem' Haus nach Herzenslust verwöhnen lassen.
Eine solche Nachlassregelung ist in Deutschland nicht möglich. Aber es besteht auch in Deutschland die Möglichkeit, für das Wohlergehen des geliebten Tieres nach dem eigenen Tod zu sorgen.
In Deutschland sind Tiere "Rechtsobjekte", die vererbt werden, aber nicht erben können. Nach § 1922 BGB sind nur Personen (auch so genannte juristische Personen in Form von Gesellschaften oder Vereinen) erbberechtigt. Tiere sind hingegen nach § 90 a BGB zwar keine Sachen, auf sie sind jedoch die für Sachen geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden.
Wer also testamentarisch einem Tier
ª ein Geldvermögen, ein Wohnrecht oder einen Gegenstand zukommen lassen möchte, muss eine natürliche oder juristische Person als Erben einsetzen, und zwar mit entsprechenden Auflagen zugunsten des Tieres. Man beachte allerdings, dass im Gesetz zwingende Regelungen zur Durchsetzung von Auflagen fehlen. Es ist folglich mit einem Risiko verbunden, einem Verwandten, dem Tierschutzverein oder der Kirche sein Hab und Gut zu vererben, ohne sich abzusichern.
ª Wer sicherstellen möchte, dass für ein Tier wirklich in seinem Sinne gesorgt wird, muss einen Testamentsvollstrecker (z. B. Anwalt) einsetzen. Dieser kann gemäß § 2203, § 2208 BGB die Vollziehung einer Auflage oder eines Vermächtnisses verlangen und notfalls einklagen. Dafür müssen Sie natürlich eine Vergütung einberechnen. Aber wenn Sie sichergehen wollen, sollte an dieser Stelle nicht gespart werden.
Bedenken Sie also in erster Linie einmal die Zuverlässigkeit des möglichen Erben. Fragen Sie sich: Kann ich mich fest darauf verlassen, dass er meine testamentarischen Anordnungen vollzieht? Ist die betreffende Person außerdem als Halter meines Tieres geeignet, und wird sie ihre zukünftigen Pflichten gewissenhaft erfüllen? Wenn Sie Zweifel hegen, schauen Sie sich besser nach einer anderen Möglichkeit um oder sichern Sie sich mit einem Testamentsvollstrecker ab.
Beachten Sie bei der Höhe eines zu vererbenden Geldbetrages, dass Erbschaftssteuer anfällt. Wenn Sie genau wissen wollen, wie viel für Ihr Tier übrig bleibt, sollten Sie sich den Steuerbetrag von einem Finanzberater ausrechnen lassen.
"Günstiger" ist es, eine als gemeinnützig anerkannte Organisation einzusetzen, denn diese ist von der Erbschaftssteuer grundsätzlich befreit. Die Substanz Ihres Vermögens bleibt damit abzugsfrei erhalten und dient in vollem Umfang einer guten Sache. Das heißt: Sie helfen direkt und steuerfrei! In allen anderen Fällen greift die Erbschaftssteuer ein und schmälert das den Erben Zugedachte deutlich.
Damit nach Ihrem Tod für Ihr eigenes Tiere/Ihre eigenen Tiere gut gesorgt wird, ist es daher ratsam, sich frühzeitig zu informieren, wo Ihr Tier bis zum Lebensende gut untergebracht und versorgt werden könnte oder wenn es noch jung ist, wer (z.B. welcher TSV ), geeignet ist, für eine Vermittlung in gute Hände Sorge zu tragen. Nur so vermeiden Sie, dass Ihr Tier einfach entsorgt wird und nur die rücksichtslosen Erben Ihren Nachlass bekommen.
Damit Ihr Tier finanziell abgesichert ist und/oder wenn Ihnen daran gelegen ist, dass über Ihren Tod hinaus Gelder Tieren bzw. der Tierschutzarbeit zugute kommen, dann können Sie Tierschutzvereine (bzw. Tierheime) im Testament als ihre Erben einsetzen.
Haben Sie den Wunsch, bestimmten Personen oder Organisationen einzelne Vermögensgegenstände oder bestimmte Geldsummen zuzuwenden, können Sie ein Vermächtnis aussetzen. Im Testament muss klar bezeichnet sein, wer was bekommen soll. Das Patenkind XY erhält zum Beispiel eine bestimmte wertvolle Kette, der Bruder NN einen Geldbetrag, die gemeinnützige Organisation XY 10.000 ¬. Diese Form des Vererbens eignet sich besonders gut, wenn man einer Institution oder Organisation einen bestimmten Teil seines Vermögens zukommen lassen will, ohne sie als Erbin einzusetzen. Das kann ein bestimmter Geldbetrag, ein bestimmtes Bankguthaben, eine Immobilie oder ein bestimmter Anteil vom Nachlass sein. Vermächtnisnehmer haben einen Anspruch auf Erfüllung des Vermächtnisses gegenüber den Erben.
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Beispiel: Vermächtnis
Der gemeinnützigen Organisation Freunde von Vierpfoten e.V. , Paul-Klee- Straße 5 , 49377 Vechta , vermache ich aus meinem Vermögen eine Summe in Höhe von ... ¬, zahlbar 3 Monate nach meinem Ableben.
Ort, Datum........................................................
Unterschrift........................................................
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Vielleicht haben Sie genaue Vorstellungen, wer Ihr Vermögen etc. erben soll. Dies können Sie mit einem eigenhändigen privatschriftlichen - Testament oder mit einem öffentlichen notariellen - Testament bestimmen. Im Testament haben Sie die Möglichkeiten, nicht nur Ihren Ehegatten, Ihre Kinder und Verwandten zu berücksichtigen, sondern auch Dritte, wie Freunde, Bekannte oder hilfsbedürftige Personen. Sie können aber auch einen Teil ihres Vermögens einer gemeinnützigen Organisation zukommen lassen.
Für die Berücksichtigung von gemeinnützigen Organisationen im Testament spricht, dass diese grundsätzlich von der Erbschaftssteuer befreit sind. Wenn sie Personen oder Organisationen zu ihrem Haupterben erklärt haben, können sie zusätzlich über sogenannte Vermächtnisse (Teilvermögen) weitere Personen oder Organisationen bedenken.
Mit einem Testament können Sie die gesetzliche Erbfolge nach eigenem Belieben regeln, auch in Abweichung von der gesetzlichen Erbfolge, wobei Ihnen nur das sogenannte Pflichtteilsrecht Grenzen setzt. Auch unerfreuliche Erbstreitigkeiten können Sie mit einem eindeutig formulierten Testament vermeiden.
Das privatschriftliche Testament
Die Errichtung eines privatschriftlichen (eigenhändigen) Testaments ist jederzeit und an jedem Ort möglich und kostet nichts. Sie können es entweder selbst aufbewahren oder gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet, bei einem Notar oder dem zuständigen Amtsgericht hinterlegen.
Eine mit der Schreibmaschine oder einem Computer getippte letztwillige Verfügung mag zwar leserlich sein, ist aber ungültig. Unbedingte Voraussetzung für seine Wirksamkeit ist aber, dass das Testament in seinem ganzen Umfang von Ihnen selbst handschriftlich geschrieben und mit Vor- und Familiennamen unterschrieben ist. Daneben sollten in keinem Testament die Angaben über Ort und Zeitpunkt der Niederschrift fehlen. Der Erbe muss genau bezeichnet werden, z. B. TSV Freunde von Vierpfoten e.V. (Tiere selbst können nicht erben!).
Sollte Ihr Testament aus mehreren Blättern bestehen und/oder werden im Nachhinein Ergänzungen vorgenommen, empfiehlt es sich dringend, jedes einzelne Blatt zu nummerieren, zu unterschreiben und ebenfalls Ort und Zeit anzugeben, wann diese Ergänzungen hinzugefügt wurden. Nicht von Ihnen unterschriebene Ergänzungen oder Erklärungen sind ungültig.
Wo Sie Ihr Testament aufbewahren, bleibt grundsätzlich Ihnen überlassen. Sie sollten jedoch bedenken, dass immer die Gefahr des Verlustes besteht. Besser als bei Ihnen zu Hause ist das Dokument bei Ihrem zuständigen Nachlassgericht (Amtsgericht) aufbewahrt. Falls Sie das Testament zu Hause verwahren, sollten Sie einer Person Ihres Vertrauens den Aufbewahrungsort mitteilen. Nur so ist gewährleistet, dass es nach Ihrem Tod auch gefunden und Ihr Wille befolgt wird. Bei der Abfassung des Textes sollten Sie auf klare Formulierungen und auf Eindeutigkeit achten!
Das notarielle Testament
Für die Errichtung eines notariellen bzw.öffentlichen Testaments müssen Sie einen Notar aufsuchen. Dieser nimmt entsprechend Ihren Wünschen eine Niederschrift über Ihren letzten Willen auf. Der Notar veranlasst dann, dass diese Niederschrift von dem zuständigen Amtsgericht gegen eine geringe Gebühr in amtliche Verwahrung genommen wird.
Neben den Notargebühren - in Abhängigkeit des Geldwertes Ihres Nachlasses - fällt noch einmal ein Viertel der Notargebühren für die Hinterlegung des Testamentes an. Das notarielle Testament stellt sicher, dass Ihre Wünsche unmissverständlich und rechtlich einwandfrei ausgedrückt werden. Auch brauchen Sie sich beim notariellen Testament nicht um die Verwahrung zu kümmern und können sichergehen, dass Ihr Testament auch ohne weiteres aufgefunden wird.
Privatschriftliches oder notarielles Testament ?
Die Unterschiede zwischen einem notariellen und einem privatschriftlichen Testament sind vielseitig. Wichitge Eigenarten beider Testamentsformen können Sie der folgenden Gegenüberstellung entnehmen:
Kriterium
Privatschriftliches Testament
Notarielles Testament
Rechtssicherheit
niedrig
hoch
Anfechtbarkeit
möglich
schwierig
Fälschungsvorwurf
möglich
unmöglich
Aufbewahrungsform
unsicher
amtlich sicher
Gebühr
keine
Nachlass abhängig
Kurz zusammengefasst: Mit einem eindeutigen Testament bestimmen Sie, was mit Ihrem Nachlass geschieht! Innerhalb eines Testaments haben Sie die Möglichkeit, entweder mit einer Erbschaft das gesamte Vermögen einer oder mehreren Personen und/oder Organisationen zu vermachen oder aber mit einem Vermächtnis festgelegte Teile ihres Gesamtvermögens an diese weiterzureichen.
Warum ein Testamentsvollstrecker?
Vor allem bei größeren Nachlässen ist die Abwicklung mit erheblichem Zeitaufwand verbunden und bisweilen auch kompliziert. Somit sind Erben, die den Nachlass verwalten und damit die im Testament genannten Verfügungen des Erblassers zu erfüllen haben, oftmals überfordert. Aus diesem Grunde sollten Sie unbedingt überlegen, ob Sie die Verwaltung und Abwicklung Ihres Nachlasses nicht einem guten Freund oder einem besonders zuverlässigen Familienmitglied anvertrauen. Sie können diese Aufgaben aber auch einem Anwalt oder Notar übertragen. Wenn Ihnen die betreffende Person - jeder voll geschäftsfähige Erwachsene - ein Einverständnis erteilt hat, können Sie diese in Ihrem Testament namentlich als Testamentsvollstrecker benennen. Der testamentarisch benannte Testamentsvollstrecker ist bevollmächtigt, den Nachlass in Besitz zu nehmen und in eigenem Namen zu verwalten. Er ermittelt die Erben, regelt die Nachlassverbindlichkeiten, Auflagen, Pflichteilsansprüche, Erbschaftssteuererklärung und führt die Erbauseinandersetzung unter den Erben durch. Er kann damit die von Ihnen begünstigten Personen spürbar entlasten und erhält für seine Tätigkeit eine Vergütung vom Nachlasswert in Höhe von mindestens 2 bis 4%.
Mit der Einsetzung eines testamentarisch benannten Testamentsvollstreckers liegt die gesamte Abwicklung Ihres Nachlasses in einer vertrauensvollen Hand, was sich für Hinterbliebene und die von Ihnen bedachten gemeinnützigen Organisationen immer wieder als äußerst hilfreich erweist.
Testamentsändederung
Ein privatschriftliches Testament kann insgesamt oder teilweise jederzeit von Ihnen widerrufen werden. Dies geschieht im allgemeinen durch die Errichtung eines neuen Testaments. Dabei braucht der Widerruf nicht ausdrücklich erklärt zu werden. Ein handschriftliches Testament in amtlicher Verwahrung wird mit der Herausgabe nicht gleichzeitig auch ungültig. In diesem Fall müssen Sie einen Ungültigkeitsvermerk über dem Text anbringen oder es vernichten. Auch bei der Errichtung eines neuen Testamentes ist es ratsam, frühere testamentarische Verfügungen zu widerrufen. Damit beugt man Unklarheiten vor.
Ein notarielles Testament können Sie als Erblasser jederzeit aus der Verwahrung zurücknehmen. Dies gilt als verbindlicher Widerruf Ihres Testaments. Besonderheiten können bei einem gemeinsamen Testament bestehen, wenn sich Ehepartner gegenseitig zu Erben bestimmen (»Berliner Testament«) und diesbezüglich gemeinsam besondere Regelungen treffen. Ein gemeinsames Testament kann selbstverständlich nicht einseitig durch einen Ehegatten abgeändert werden.
Mustertexte:
Beispiele für ein eigenhändiges Testament:
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Musterstadt, den 17.3.2009
Testament
Hiermit bestimme ich, Helga Mustermann , geborene Müller,, geboren am 01.01.2009, wohnhaft in 49999 Musterhausen, Musterstraße 1a, zu meinem Alleinerben über meinen gesamten Nachlass den Tierschutzverein XY (*), der mein Vermögen für seine satzungsgemäßen Aufgaben zu verwenden hat.
Musterstadt, den 17. 3. 2009
Helga Mustermann
(*) evtl. genaue Angaben einschl. der Adresse
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Möglicher Zusatz im Testament, falls Sie auch Ihre eigenen Tiere nach Ihrem Tod versorgt wissen wollen:
Der TSV ___________________________ (*) hat die Auflage zu erfüllen, mein Tier / meine Tiere, so schnell wie möglich, in liebevolle Hände abzugeben bzw. meinem Tier / meinen Tieren einen schönen, gesicherten Lebensabend auf einem Schutzhof / Gnadenhof zu bescheren und deren Wohlergehen regelmäßig zu überprüfen.
Musterstadt, den 17. 3. 2009
Helga Mustermann
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Musterstadt, den 17.3.2009
Testament
1. Hiermit setze ich, Holger Mustermann,, geboren am __________________ in ____________________ , Herrn / Frau / die Organisation ____________________ (*) zu meinem Alleinerben ein.
2. Als Vermächtnis soll erhalten:
a) Herr __________________ (*) 5000,00 ¬
b) Frau __________________ (*) meinen gesamten Schmuck
c) Der TSV __________________ (*) 10000,00 ¬
3. Meinem Erben mache ich zur Auflage, für eine standesgemäße Grabpflege meines Grabes für die Dauer von _______ Jahren zu sorgen.
4. Alle in früherer Zeit von mir verfassten Verfügungen von Todes wegen widerrufe ich hiermit vorsorglich.
Musterstadt, den 17. 3. 2009
Helga Mustermann
(*) evtl. genaue Angaben einschl. der Adresse
Beispiel für ein gemeinschaftliches Ehegattentestament mit Schlusserbeneinsetzung:
Musterstadt, den 17. 3. 2009
Gemeinschaftliches Testament
1. Hiermit setzen wir, die Eheleute Paula Müller, geborene Maier, geboren am ____________ in ______________ , und Paul Müller, geboren am ______________ in _____________ , uns beide gegenseitig als Alleinerbe ein.
2. Als Schlusserben nach dem Tode des Längstlebenden und für den Fall unseres gleichzeitigen Ablebens setzen wir Herrn / Frau / die Organisation ___________________________ (*) als Alleinerben ein.
3. Als Vermächtnis soll nach dem Tod des Längstlebenden erhalten:
a) Herr ______________ (*) einen Betrag von 6000,00 ¬
b) Frau ______________ (*) sämtliche bei Tod des Längstlebenden in unserem
Haushalt vorhandene Bücher.
c) Der TSV ___________________ (*) 2000,00 ¬
4. Alle in früherer Zeit von mir verfassten Verfügungen von Todes wegen widerrufe ich hiermit vorsorglich.
5. Der Überlebende von uns ist berechtigt, frei über sein geerbtes Vermögen zu Lebzeiten zu verfügen.
Die Schlusserbeneinsetzung zugunsten von Frau / Herr / der Organisation ______________ (*) ist der Längstlebende von uns nach dem Tod des Erstversterbenden nicht berechtigt zu ändern. Alle übrigen Verfügungen dieses Testaments darf der Längstlebende nach dem Tode des Erstverstebenden durch letztwillige Verfügung ändern.
Weitere Verfügungen wollen wir zurzeit nicht treffen.
Musterstadt, den den 17. 3. 2009
Paula Müller geb. Meier Paul Müller
(*) evtl. genaue Angaben einschl. der Adresse
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Im Namen des Vorstandes, Gisela Polnik
Gisela Polnik hat recherchiert Vorsitzende bei Freunde von Vierpfoten e.V.
http://www.freunde-von-vierpfoten.de/
Anm.: Bei unseren Recherchen stießen wir auf hilfreiche Broschüren verschiedener Organisationen, die kostenlos bezogen bzw. heruntergeladen werden können, z.B. Testament - Engagement über den Tod hinaus (www.krebshilfe.de) oder WWF Testament-Ratgeber: Kurze und informative Antworten zum Thema Testamente für die Natur. (www.wwf.de) Außerdem kann man www.das-rechtsportal.de zu Rate ziehen.
Die Informationen auf unserer Homepage sind sorgfältig recherchiert. Eine Haftung für die Richtigkeit, Aktualität und Vollständigkeit der Beiträge kann jedoch nicht übernommen werden.
Testament zugunsten des Tierschutzes...
- Sparky
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Testament zugunsten des Tierschutzes...
Schnauzenliebe Grüße
Doreen
Wundern muss ich mich sehr, dass Hunde die Menschen so lieben; denn ein erbärmlicher Schuft gegen den Hund ist der Mensch.
Alles, was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand
Wenn du einen verhungerten Hund aufliest und machst ihn satt, dann wird er dich nicht beißen.
Das ist der Grundunterschied zwischen Hund und Mensch.
Doreen
Wundern muss ich mich sehr, dass Hunde die Menschen so lieben; denn ein erbärmlicher Schuft gegen den Hund ist der Mensch.
Alles, was gegen die Natur ist, hat auf Dauer keinen Bestand
Wenn du einen verhungerten Hund aufliest und machst ihn satt, dann wird er dich nicht beißen.
Das ist der Grundunterschied zwischen Hund und Mensch.
- TSV Cordula
- Site Admin
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- Kontaktdaten:
http://www.altehunde.de/testament.htm
TESTAMENT
Tiere sind grundsätzlich nicht erbfähig und können daher nicht als Erben eingesetzt werden.
Erbe kann ausschließlich jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen sind beispielsweise eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen und rechtsfähige Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragene Genossenschaft, usw.), d.h. alle juristischen Gebilde, die auch sonst mit eigenen Rechten und Pflichten am Rechtsleben teilnehmen.
Ein Testament mit einer aus Sicht des Gesetzgebers "unsinnigen" Bestimmung ("Mein Hund soll alles erben") würde entweder gar nicht erst eröffnet oder als unbeachtlich zur Seite gelegt. So kann es passieren, dass keiner der Erben vom letzten Willen des Erblassers erfährt.
Das Tier bzw. die Tiere eines Verstobenen gehen automatisch in das Eigentum der Erben über. Diese sind aber nicht verpflichtet, das Tier liebevoll zu pflegen. Es sei denn, eine Auflage im Testament verpflichtet sie dazu.
Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Hund nach Ihrem Tod optimal versorgt wird, ist es daher notwendig, im Testament entweder eine natürliche Person (Verwandte oder gute Freunde) oder eine juristische Person (Tierheim oder Tierschutzorganisation) zu bestimmen die das hinterlassene Vermögen zur Versorgung des zurückgelassenen Tieres zu verwenden hat. Dies ist die häufigste Vorgehensweise, um Tieren etwas zu "vererben".
Die Versorgung muss in diesem Fall nach den festgelegten Auflagen durchgeführt werden. Es sollte grundsätzlich ein Testamentsvollstrecker einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Testament auch durchgeführt wird.
Im Testament kann etwa die folgende Bestimmung aufgenommen werden:
"Die Erbschaft ist belastet mit der Auflage, dass der Erbe XX Zeit seines Lebens für den angemessenen Unterhalt meines Hundes XX aufkommt und zu diesem Zweck den Betrag von monatlich XX EURO nach Maßgabe der Kosten für Nahrung, Pflege und Tierarzt aufbringt."
Um die Versorgung wasserdicht zu machen :
"Mit der Überwachung dieser Auflage beauftrage ich den Tierschutzverein XX, der hierfür XX EURO erhält."
Dabei wäre es empehlenswert die Überwachung durch den Tierschutzverein näher zu definieren, d.h. in welchen Abständen kontrolliert wird und wie eine Kontrolle auszusehen. Zusätzlich noch eine Klausel im Testament, der Sanktionen für den Fall vorsieht, dass der Erbe die Auflage verletzt.
Wer keine (vertrauenswürdigen) gesetzlichen Erben hat, kann beispielsweise auch einen Nachbarn mit der Auflage, sich um das Tier zu kümmern, zum Erben einsetzen. Um eine hohe Schenkungs-/bzw. Erbschaftssteuerzahlung zu vermeiden (für nicht gesetzliche Erben gilt nur der geringste Steuerfreibetrag von 5.000,- Euro), gibt es - sofern man genügend Geld zum Vererben hat - einen Trick. Als gemeinnützig anerkannte Vereine (z.B. Tierschutzvereine, Tierheim-Trägervereine) sind von der Schenkungs-/bzw. Erbschaftssteuer befreut. Ein solcher Verein kann als Erbe eingesetzt werden, dem dann zur Auflage gemacht wird, der Nachbarin für die Pflege des Tieres monatlich eine bestimmte Summe aus dem Nachlaß auszuzahlen. Außerdem sollte dem Erben zur Auflage gemacht werden, so schnell wie möglich einen anderen geeigneten Pflegehaushalt zu suchen, wenn die Nachbarin sich nicht mehr um das Tier kümmern kann.
Eine andere Möglichkeit ist ein Vorsorgevertrag noch zu Lebzeiten, in dem ein Vorab-Entgelt für die Pflege des Tieres vereinbart wird.
Wer keine (vertrauenswürdigen) Verwandten oder Nachbarn hat, kann ein Tierheim seiner Wahl verpflichten, das Tier aufzunehmen und weiterzuvermitteln. Im Gegenzug erhält das Tierheim einen Teil der Erbschaft.
Vorsorge schon zu Lebzeiten
Damit der Erbe oder Vermächtnisnehmer (z.B. die Nachbarin) nicht das meist langwierige Erbscheinverfahren abwarten muss, um die notwendigen Kosten bestreiten zu können, kann der Erblasser ihm noch zu Lebzeiten Kontovollmacht erteilen. Diese kann auch dahingehend einschränkt werden, daß sie nur für den Todesfall gilt. Vordrucke gibt es bei den Banken.
Wer sicher gehen will, dass leer ausgehende Verwandte oder Bekannte das Testament nicht verschwinden lassen, kann es gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet - bei 100.000 Euro Nachlaßwert wären es ca. 55 Euro Gebühr - beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Bei öffentlichen Testamenten, also solchen, die von einem Notar beurkundet wurden, gehört die amtliche Hinterlegung automatisch dazu. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro kostet die notarielle Beurkundung samt Hinterlegung ca. 260 Euro.
Es gibt also genügend Möglichkeiten, um sicherzustellen, daß Tiere nach dem Tod von "Herrchen" oder "Frauchen" nicht schutzlos sind. Die können es sich zwar meist kaum vorstellen - aber nach eine Phase der Trauer geht das Leben für die Tiere weiter. Zu bestimmen, daß ein gesundes Haustier nach dem Tod des Halters eingeschläfert werden soll, ist nicht nur unsinnig sondern auch unzulässig (Verstoß gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes).
Weitere Informationen:
Die Broschüre "Wie kann ich Tieren helfen? - Ratgeber zum Abfassen eines Testaments" gibt es gegen Einsendung eines mit Euro 1,53 frankierten Rückumschlages (Format A6) an folgende Anschrift:
Deutscher Tierschutzbund
Baumschulallee 15
D-53115 Bonn
Telefon : 0228/604960
Telefax : 0228/6049640
E-Mail : bg@tierschutzbund.de
Auf Erbrecht spezialisierte Rechtsanwälte und Notare nennt die
DVEV
Deutsche Vereinigung für
Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
Hauptstraße 18
D-74918 Angelbachtal/Heidelberg
Telefon : 07265/9134-14
Telefax : 07265/9134-34
TESTAMENT
Tiere sind grundsätzlich nicht erbfähig und können daher nicht als Erben eingesetzt werden.
Erbe kann ausschließlich jede natürliche oder juristische Person werden. Juristische Personen sind beispielsweise eingetragene Vereine, rechtsfähige Stiftungen und rechtsfähige Handelsgesellschaften (Aktiengesellschaft, GmbH, eingetragene Genossenschaft, usw.), d.h. alle juristischen Gebilde, die auch sonst mit eigenen Rechten und Pflichten am Rechtsleben teilnehmen.
Ein Testament mit einer aus Sicht des Gesetzgebers "unsinnigen" Bestimmung ("Mein Hund soll alles erben") würde entweder gar nicht erst eröffnet oder als unbeachtlich zur Seite gelegt. So kann es passieren, dass keiner der Erben vom letzten Willen des Erblassers erfährt.
Das Tier bzw. die Tiere eines Verstobenen gehen automatisch in das Eigentum der Erben über. Diese sind aber nicht verpflichtet, das Tier liebevoll zu pflegen. Es sei denn, eine Auflage im Testament verpflichtet sie dazu.
Wenn Sie sichergehen möchten, dass Ihr Hund nach Ihrem Tod optimal versorgt wird, ist es daher notwendig, im Testament entweder eine natürliche Person (Verwandte oder gute Freunde) oder eine juristische Person (Tierheim oder Tierschutzorganisation) zu bestimmen die das hinterlassene Vermögen zur Versorgung des zurückgelassenen Tieres zu verwenden hat. Dies ist die häufigste Vorgehensweise, um Tieren etwas zu "vererben".
Die Versorgung muss in diesem Fall nach den festgelegten Auflagen durchgeführt werden. Es sollte grundsätzlich ein Testamentsvollstrecker einbezogen werden, um sicherzustellen, dass das Testament auch durchgeführt wird.
Im Testament kann etwa die folgende Bestimmung aufgenommen werden:
"Die Erbschaft ist belastet mit der Auflage, dass der Erbe XX Zeit seines Lebens für den angemessenen Unterhalt meines Hundes XX aufkommt und zu diesem Zweck den Betrag von monatlich XX EURO nach Maßgabe der Kosten für Nahrung, Pflege und Tierarzt aufbringt."
Um die Versorgung wasserdicht zu machen :
"Mit der Überwachung dieser Auflage beauftrage ich den Tierschutzverein XX, der hierfür XX EURO erhält."
Dabei wäre es empehlenswert die Überwachung durch den Tierschutzverein näher zu definieren, d.h. in welchen Abständen kontrolliert wird und wie eine Kontrolle auszusehen. Zusätzlich noch eine Klausel im Testament, der Sanktionen für den Fall vorsieht, dass der Erbe die Auflage verletzt.
Wer keine (vertrauenswürdigen) gesetzlichen Erben hat, kann beispielsweise auch einen Nachbarn mit der Auflage, sich um das Tier zu kümmern, zum Erben einsetzen. Um eine hohe Schenkungs-/bzw. Erbschaftssteuerzahlung zu vermeiden (für nicht gesetzliche Erben gilt nur der geringste Steuerfreibetrag von 5.000,- Euro), gibt es - sofern man genügend Geld zum Vererben hat - einen Trick. Als gemeinnützig anerkannte Vereine (z.B. Tierschutzvereine, Tierheim-Trägervereine) sind von der Schenkungs-/bzw. Erbschaftssteuer befreut. Ein solcher Verein kann als Erbe eingesetzt werden, dem dann zur Auflage gemacht wird, der Nachbarin für die Pflege des Tieres monatlich eine bestimmte Summe aus dem Nachlaß auszuzahlen. Außerdem sollte dem Erben zur Auflage gemacht werden, so schnell wie möglich einen anderen geeigneten Pflegehaushalt zu suchen, wenn die Nachbarin sich nicht mehr um das Tier kümmern kann.
Eine andere Möglichkeit ist ein Vorsorgevertrag noch zu Lebzeiten, in dem ein Vorab-Entgelt für die Pflege des Tieres vereinbart wird.
Wer keine (vertrauenswürdigen) Verwandten oder Nachbarn hat, kann ein Tierheim seiner Wahl verpflichten, das Tier aufzunehmen und weiterzuvermitteln. Im Gegenzug erhält das Tierheim einen Teil der Erbschaft.
Vorsorge schon zu Lebzeiten
Damit der Erbe oder Vermächtnisnehmer (z.B. die Nachbarin) nicht das meist langwierige Erbscheinverfahren abwarten muss, um die notwendigen Kosten bestreiten zu können, kann der Erblasser ihm noch zu Lebzeiten Kontovollmacht erteilen. Diese kann auch dahingehend einschränkt werden, daß sie nur für den Todesfall gilt. Vordrucke gibt es bei den Banken.
Wer sicher gehen will, dass leer ausgehende Verwandte oder Bekannte das Testament nicht verschwinden lassen, kann es gegen eine geringe Gebühr, die sich nach dem Wert des Nachlasses richtet - bei 100.000 Euro Nachlaßwert wären es ca. 55 Euro Gebühr - beim zuständigen Amtsgericht hinterlegen. Bei öffentlichen Testamenten, also solchen, die von einem Notar beurkundet wurden, gehört die amtliche Hinterlegung automatisch dazu. Bei einem Nachlasswert von 100.000 Euro kostet die notarielle Beurkundung samt Hinterlegung ca. 260 Euro.
Es gibt also genügend Möglichkeiten, um sicherzustellen, daß Tiere nach dem Tod von "Herrchen" oder "Frauchen" nicht schutzlos sind. Die können es sich zwar meist kaum vorstellen - aber nach eine Phase der Trauer geht das Leben für die Tiere weiter. Zu bestimmen, daß ein gesundes Haustier nach dem Tod des Halters eingeschläfert werden soll, ist nicht nur unsinnig sondern auch unzulässig (Verstoß gegen § 17 Nr. 1 des Tierschutzgesetzes).
Weitere Informationen:
Die Broschüre "Wie kann ich Tieren helfen? - Ratgeber zum Abfassen eines Testaments" gibt es gegen Einsendung eines mit Euro 1,53 frankierten Rückumschlages (Format A6) an folgende Anschrift:
Deutscher Tierschutzbund
Baumschulallee 15
D-53115 Bonn
Telefon : 0228/604960
Telefax : 0228/6049640
E-Mail : bg@tierschutzbund.de
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Erbrecht und Vermögensnachfolge e.V.
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Tierliebe Grüße
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